Die folgenden Besonderen Bedingungen zum Eigentumsvorbehalt gelten ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für alle von Vanderbilt International (SWE) AB (nachfolgend „Vanderbilt“) erworbenen Sicherheits-Produkte, die nach Deutschland oder nach Österreich geliefert werden.
Diese Bedingungen gelten auch dann und können nicht außer Kraft gesetzt werden, wenn in einem Angebot, einer Bestellung, einer Bestätigung oder in einem ähnlichen Dokument oder einer Vereinbarung andere Geschäftsbedingungen enthalten sind oder auf andere Geschäftsbedingungen als diese Bedingungen hingewiesen wird, einschließlich Ihrer eigenen Geschäftsbedingungen.
In Kraft getreten: 06. April 2021
Werden die Produkte nach Deutschland geliefert, gilt Folgendes:
Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von Vanderbilt aus der laufenden Geschäftsbeziehung einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent (gesicherte Forderungen) behält sich Vanderbilt das Eigentum an den Liefergegenständen (Vorbehaltsware) vor.
Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder sonstige Verfügung über die Vorbehaltsware untersagt. Der Kunde hat Vanderbilt unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware erfolgen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen zu Lasten des Kunden, soweit sie nicht von Dritten getragen werden.
Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Kunden nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter der Bedingung gestattet, dass der Kunde mit dem Abnehmer vereinbart hat, dass dieser erst mit dieser Zahlung der Vergütung Eigentum erwirbt. Der Kunde tritt bereits mit Vertragsabschluss alle Forderungen, die ihm im Falle eines Weiterverkaufs der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung weiterverkauft worden ist, in Höhe des Rechnungsbetrages (inklusive Mehrwertsteuer) mit allen Nebenrechten und Rangvorbehalten an Vanderbilt ab, was Vanderbilt hiermit bereits annimmt. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderungen ermächtigt. Vanderbilt verpflichtet sich, die Forderungen nicht selbst einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen Vanderbilt gegenüber nachkommt, insb. nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann Vanderbilt verlangen, dass der Kunde Vanderbilt Auskunft über die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner erteilt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Vanderbilt ist in diesem Fall berechtigt, die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen und die Abtretung gegenüber dem Schuldner offenzulegen.
Dem Kunden ist gestattet, die Vorbehaltsware unter Einhaltung der nachfolgenden Regelungen zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei Vanderbilt als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt Vanderbilt Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von Vanderbilt an den Kunden um mehr als 10%, wird Vanderbilt auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach seiner Wahl insoweit freigeben.
Werden die Produkte nach Österreich geliefert, gilt Folgendes:
Im Übrigen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Vanderbilt.